Bitte wählen Sie Ihr Anliegen aus

Verstöße gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 23 Abs. 6 Nr. 1 VAG) →
 Sämtliche Verstöße gegen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes können gemeldet werden.   
Verstöße gegen Rechtsverordnungen auf der Grundlage des VAG (§ 23 Abs. 6 Nr. 2 VAG) →
 Gemeldet werden können Verstöße gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz 
Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverordnung (§ 23 Abs. 6 Nr. 3 VAG) →
 

Unter diesen Meldegrund fallen Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) 

Verstöße gegen die Verordnung über Basisinformationsblätter betreffend Versicherungsanlageprodukte (§ 23 Abs. 6 Nr. 4 VAG) →
 

Hier können Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung 

Verstöße die auch eine Meldung an eine externe Meldung zu lassen (§ 23 Abs. 6 Nr. 5 VAG) →
 

Verstöße gegen Vorschriften, bei denen auch eine Meldung an eine externe Stelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes in Betracht kommt. 

Etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens (§ 23 Abs. 6 VAG) →
 

Zu melden sind hier strafbare Handlungen, die innerhalb des Unternehmens begangen werden. 

Betrug (§ 263 StGB) →
 

Durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen wird bei einer Person ein Irrtum erregt oder unterhalte, mit dem Ziel sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, in dem die Person eine entsprechende Verfügung vornimmt. 

Unterschlagung (§ 246 StGB) →
 

Hierunter fallen sämtliche Vermögensdelikte zum Nachteil des Unternehmens. Zum Beispiel: 

  • Diebstahl oder Unterschlagung von Unternehmenseigentum
  • Einbehalten von Firmengeldern oder Arbeitsmaterialien
  • persönliche Bereicherung

Untreue (§ 266 StGB) →
 

Die bestehende Befugnis über fremdes Vermögens zu verfügen, oder einen anderen dazu zu verpflichten wird missbraucht und dadurch ein Vermögensschaden verursacht. 


Ebenso stellt es eine Untreue dar, wenn bei bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht Handlungen gegen die fremden Vermögensinteressen vorgenommen werden und dies zu einem Nachteil führt. 

Korruption (z.B. § 299 StGB) →
 

Straftaten, die im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung von Macht oder Vertrauensstellungen stehen, um sich oder einem andern unrechtmäßige Vorteile zu verschaffen. 

Kartell- und Wettbewerbsrecht →
 

Hierzu zählen Verstöße, die der Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt entgegenwirken. Eine wettbewerbswidrige Situation liegt bspw. bei Absprachen bzw. einem Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen zwischen Unternehmen und dessen Konkurrenten vor. 

Datenschutz →
 Betrifft Verstöße gegen Datenschutzgesetze sowie Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten. Hierzu gehören insb. Fälle, bei denen eine große Zahl oder besonders sensible Daten betroffen sind. Beispiele: 

    die unrechtmäßige Herausgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 
    die missbräuchliche Nutzung von Daten 
    der unzureichender Zugriffsschutz auf sensible Daten 

Geldwäsche (§ 261 StGB) →
 Geldwäsche umfasst jegliche Aktivitäten, bei denen kriminell erwirtschaftete Erlöse in den Finanzkreislauf ein- und durchgeschleust werden, um anschließend einer legal aussehenden Aktivität zugeführt zu werden. Geldwäsche hat das Ziel, dass zu jedem Zeitpunkt unbekannt bleibt, dass es sich um kriminelle Vermögenswerte handelt. Nach § 261 StGB sind alle Straftaten in deren Zusammenhang Vermögenswerte von Bedeutung sind, zur Geldwäsche taugliche Vortaten. 

Terrorismusfinanzierung →
  Die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine oder mehrere der folgenden Straftaten zu begehen: 

  • eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
  • eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10 und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) umschriebenen Straftaten,
  • die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder
  • die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tat nach Nummer 1 oder 2.

Verstoß gegen die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz →
Verstöße gegen Sanktionsvorschriften →
Die Bereitstellung von Versicherungsleistungen (Risikoabsicherung) oder die Auszahlung von Geldern (Schaden) an eine Person, die mit Finanzsanktionen belegt wurde. Ebenso der Verstoß gegen Sanktions- oder Embargovorschriften die Unternehmen oder Länder betreffen. 
Als Verstoß ist die fehlende Prüfung von Sanktionslisten, die fehlende Abklärung potentielle Treffer und auch die fehlende Meldung tatsächlicher Treffer an die zuständigen Behörden anzusehen. 

Verstoß gegen interne Leitlinien des Unternehmens →
Verstöße gegen Verhaltensgrundsätze am Arbeitsplatz →
 Dazu zählen Verletzungen der Arbeitsbedingungen sowie Verletzungen der Menschenrechte. Zum Beispiel: 

    Diskriminierung 
    Mobbing 
    Ungleichbehandlung 
    Belästigungen (insbesondere sexuelle Belästigung) 
    respektloser Umgang 
    Arbeitszeitverstöße